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IAB: Einstiegsgeld für Gründer eher zurückhaltend vergeben

03.01.2014

Mit dem Einstiegsgeld können Gründungen von Hartz-IV-Empfängern über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden. Ziel des Einstiegsgelds ist es, den Hartz-IV-Bezug zu beenden. Die Förderung ist eine Kann-Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie setzt eine positive Prognose über die künftig erzielten Gewinne aus der Selbstständigkeit voraus.

Zu Beginn, im Jahr 2005, gab es mehr als 17.000 Zugänge in die Gründungsförderung durch das Einstiegsgeld. In den beiden darauffolgenden Jahren wurde dann mit jeweils mehr als 32.000 Neueintritten ein Höhepunkt bei den Förderzahlen erreicht. Seitdem ging die Zahl der neuen Förderfälle um drei Viertel zurück und belief sich im Jahr 2012 auf 8.000.

Bei einer qualitativen Befragung von 22 Jobcentern stellten die IAB-Forscher fest: Der Erfolg der Gründungen blieb oft hinter den Erwartungen der Jobcenter zurück. In den Jobcentern wurde daher ein stufenweiser Auswahlprozess entwickelt, um zum Beispiel die unternehmerische Eignung von Gründungswilligen zu prüfen. Dabei werden mittlerweile restriktivere Anforderungen an potenzielle Gründer formuliert als unmittelbar nach Einführung des SGB II.

Bei der Bewertung von Gründungsprojekten kooperieren die Jobcenter mit Externen. Wenn eine Tragfähigkeitsbescheinigung von einer sogenannten „fachkundigen Stelle“ wie der IHK, der Handwerkskammer oder eines Gründungsberaters vorliegt, wird aber zumeist eine Einstiegsgeldförderung genehmigt.

Weitere Informationen:
www.iab.de

Titelbild: Das Einstiegsgelds für Gründer wird eher zurückhaltend vergeben. Foto: Brikada-Archiv