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Flug verspätet, überbucht oder gestrichen? Der VSB klärt über Rechte der Verbraucher auf

23.07.2019

Augsburg/München. - Gerade in der Urlaubszeit kommt es im Flugverkehr immer wieder zu Verspätungen oder Flugausfällen.

Dies geschieht aufgrund technischer oder organisatorischer Mängel, aber auch durch Streiks oder schlechte Wetterverhältnisse. Für die Fluggäste erweisen sich Störungen dieser Art häufig als nervenaufreibend und kostspielig. Welche Rechte haben Fluggäste und was ist zu tun, um diese einzufordern? Der VerbraucherService Bayern (VSB) gibt dazu Tipps.

Gemäß EU-Fluggastrechteverordnung haben Betroffene je nach Lage des Einzelfalles Rechte auf Ersatzbeförderung, Betreuungsleistungen oder Entschädigung. „Bereits ab zwei Stunden Verspätung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, angemessene Verpflegung anzubieten und Telefonate oder Mails zu ermöglichen oder bei längerer Verspätung sogar Übernachtung und Transfer zu bezahlen“, kommentiert Gabriele Gers, Juristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Beträgt die verspätete Ankunft am Zielflughafen mehr als drei Stunden, besteht für Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro pro Person – je nach Flugentfernung. Bei fünf Stunden Verspätung sind Reisende berechtigt vom Flug zurückzutreten und erhalten Ihr Geld zurück. Wird der Flug ganz gestrichen, ist die Fluggesellschaft in der Pflicht, Ersatzbeförderung anzubieten. „Eine Ausnahme gibt es jedoch“, so Gers: „Die Fluggesellschaft weist außergewöhnliche Umstände nach – dann ist keine Entschädigungszahlung verpflichtend.“

Der VerbraucherService Bayern klärt über Reiserechte auf und hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen – in einer der 15 Beratungsstellen in Bayern, telefonisch oder per Mail.
(Quelle: VSB)

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