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Neue Regeln: Geänderte Rechtslage bei Online-Einkäufen

03.12.2014

"Wie bisher gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Man muss aber nun - per Begleitschreiben, Fax oder E-Mail - den Widerruf ausdrücklich erklären", sagt Thomas Bradler, Rechtsanwalt und bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf unter anderem für den Bereich der Onlinegeschäfte zuständig.

Falls diese Widerrufserklärung innerhalb der Frist abgesendet werde, müsse der Händler den Kaufpreis und die bei der Bestellung angefallenen Kosten für den Standardversand ersetzen, anderenfalls sei man an den Vertrag gebunden. Nach Absenden der Widerrufserklärung hat man als Verbraucher weitere 14 Tage Zeit, die Ware zurückzusenden. "Bei manchen Waren ist allerdings kein Widerruf möglich. Dies gilt etwa für Maßanfertigungen oder schnell verderbliche Waren", so Bradler weiter im Online-Chat

Versicherungen im Internet abschließen?
Versicherungen werden immer öfter online abgeschlossen. "Versicherungen ohne Gesundheitsfragen sind grundsätzlich online abschließbar. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben müssen die beantworteten Gesundheitsfragen dagegen schriftlich vor Vertragsbeginn dem Versicherer vorliegen", betont Dieter Sprott, Experte für Direktversicherungen bei den Ergo Direkt Versicherungen, Fürth.

Bildtext (r.): Besonders achtsam sollten Verbraucher bei sehr günstigen Angeboten im Internet sein. Was als Superschnäppchen angepriesen wird, kann oftmals einen Haken haben. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx

 

Minderjährige im Web
Überrascht sind viele Eltern immer wieder, wenn ihre minderjährigen Kinder im Internet etwas bestellen. Sind diese Verträge rechtskräftig? "Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Schließen sie Kaufverträge oder andere Verträge über das Internet ab, ohne dass die Eltern davon wissen, sind diese Verträge schwebend unwirksam", erklärt Ingo Porschen, Experte für Rechtsschutz und Schadenregulierung bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Stimmen die Eltern dem Vertrag nicht zu, werde dieser endgültig unwirksam. Wenn die Minderjährigen allerdings von den Eltern Geld zur freien Verfügung bekommen hätten und die Minderjährigen damit den Kaufpreis begleichen, so sei der Kauf wirksam.
(Quelle: djd)

Weitere Informationen:
www.experten-im-chat.de/einkaufen-im-web
www.vz-nrw.de
(Webseite der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen)
www.das.de
(Webseite der D.A.S. Rechtsschutzversicherung)
www.ergodirekt.de
(Homepage des Direktversicherers Ergo Direkt Versicherungen)

Titelbild: Schuhe und Kleidung beim Onlinehändler in verschiedenen Größen bestellen, anprobieren und danach einfach und kostenlos zurückschicken, was nicht passt? Ganz so einfach geht es nicht mehr. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/panthermedia