
Die privaten Haushalte in Deutschland haben sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Bruttovermögen von mehr als zehn Billionen Euro aufgebaut. Davon entfallen rund 46 Prozent auf Immobilien. Von den heutigen Immobilienbesitzern ist ein Großteil über 70 Jahre alt. Zeit, sich Gedanken zu machen, wer die Immobilie nach ihrem Tod besitzen soll. Doch nur ein Viertel der Erblasser hinterlegen eine letztwillige Verfügung und regeln die Erbfolge selbst.
Erben per Gesetz
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Gibt es mehr als einen Erben, muss sich die Erbengemeinschaft auf ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit dem Nachlass einigen. Dabei kommt es oft zu Konflikten. Können sich die Erben auf keine Lösung einigen, kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch eine "Auseinandersetzungsklage" die Zustimmung der anderen Erben zu einem Teilungsplan erstreiten. Ist das Urteil rechtskräftig, wird der Nachlass - zum Beispiel die Immobilie oder das Grundstück - versteigert. "Der Erlös ist bei einer solchen Veräußerung jedoch meist wesentlich niedriger als bei einem normalen Verkauf", gibt Rüdiger Grimmert von der BHW Bausparkasse zu bedenken.
Ein Beispiel zum Erben ohne Testament: Ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt eine selbst genutzte Immobilie, die zur Hälfte dem Mann und der Frau gehört. Liegen weder Testament noch Ehevertrag vor, erben beim Tod des Vaters die Frau die Hälfte des Vermögens und die Kinder je ein Viertel. Die Witwe kann die Entscheidungen über die Immobilie nicht ohne die Zustimmung der Kinder treffen - zum Beispiel bei grundlegenden Renovierungsarbeiten oder bei einer Vermietung. Die Kinder können darüber hinaus verlangen, dass die Mutter anteilig die ortsübliche Miete zahlt.
Dies ließe sich vermeiden, wenn der Ehemann in seinem Testament festlegt, dass seine Frau die Alleinerbin des Vermögens sein soll. Bestehen die Kinder in diesem Fall nach seinem Tod auf ihren Pflichtteil, muss die Witwe die Immobilie nach neuem Erbrecht nicht veräußern, sondern kann ihre Zahlungen stunden. Das Kapital für die Auszahlung der Angehörigen lässt sich per Bausparvertrag aufbauen. Guthaben, Darlehen und staatliche Förderungen lassen sich für diesen wohnungswirtschaftlichen Zweck einsetzen.
Planen und Steuern sparen
Bei kluger und rechtzeitiger Planung durch den Erblasser können Erben dem Fiskus ein Schnippchen schlagen. Eine Option ist, die Immobilien per Schenkung an die nächste Generation zu übertragen. So wird der Nachlass wertmäßig verringert und damit auch die Steuerlast für die Erben. Nach dem neuen Erbrecht werden Geschenke auf den Pflichtteil des Erbes nur dann voll angerechnet, wenn die Schenkung weniger als ein Jahr zurückliegt. Pro vorangegangenem Jahr verringert sich der Prozentsatz um zehn Prozent. "Eine Schenkung sollte sich der Erblasser jedoch gut überlegen, insbesondere wenn es sich um eine Wohnimmobilie handelt. Am besten, er berät sich mit einem Fachanwalt für Erbrecht, der auch die Steuerberatung durchführt", empfiehlt Expertin Isabell Gusinde von der BHW Bausparkasse.
Eine weitere Option für nahe Verwandte ist die Selbstnutzung der geerbten Immobilie. Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum bleibt grundsätzlich steuerfrei, wenn es vom Erblasser genutzt wurde, der Erbe mindestens zehn Jahre darin wohnt und die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.
Das neue Erbrecht auf einen Blick
Was hat sich im Erbrecht seit Anfang des Jahres geändert? Dies sind die wichtigsten Änderungen:
Wenn die Erben eines Eigenheims oder eines Unternehmens die Pflichtteile an enterbte Ehegatten, Kinder oder Eltern nicht sofort auszahlen können, sind sie nach neuem Erbrecht nicht mehr zum Verkauf gezwungen. Jetzt kann jeder Erbe Stundung verlangen und damit die Pflichtteilsberechtigten auf später vertrösten. Isabell Gusinde von der BHW Bausparkasse weist darauf hin: "Für die Auszahlung der Pflichtteilsberechtigten kann das Guthaben eines Bausparvertrages genutzt werden, da diese auch zu den "wohnungswirtschaftlichen Zwecken" zählt."
Geschenke zu Lebzeiten werden nach neuen Regeln auf den Pflichtteil des Erbes angerechnet. "Der volle Wert solcher Geschenke wird bei der Ermittlung der Pflichtteilsergänzung nur noch berücksichtigt, wenn der Schenkende im Jahr nach der Schenkung gestorben ist", so Gusinde. Mit jedem weiteren Jahr sinkt der Satz um zehn Prozentpunkte. Nach altem Recht galt: Die Schenkung war bis zu zehn Jahre voll zu berücksichtigten, danach gar nicht mehr.
Ab 2010 hat jeder gesetzliche Erbe einen Anspruch auf ein höheres Erbteil, wenn er entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat, und zwar unabhängig davon, ob der Erbe dafür seinen Beruf aufgibt oder nicht.
Quelle: BHW Bausparkasse
Weitere Informationen:
www.postbank.de
Foto: BHW Bausparkasse
(Der Link wurde am 27.02.2010 getestet.)