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VSB: Aufregung um Hanfprodukte CBD-Öle, -Cremes oder -Kapseln

16.05.2019

München. - Dipl. oec.troph Gisela Horlemann, Leiterin der Abteilung Abt. Ernährung bei der Landesgeschäftsstelle VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB), beschäftigte sich aufgrund einer Anfrage von Brikada mit dem Thema „Produkte auf Hanfbasis im Handel“. Die Brikada-Redaktion dankt Frau Horlemann für die ausführliche Stellungnahme.

Seit einiger Zeit werden in Deutschland Produkte auf Hanfbasis beworben, die einen speziellen Wirkstoff, das sogenannte Cannabidiol (kurz: CBD) enthalten. Auch Drogerieketten erweiterten ihr Sortiment um CBD haltige Artikel wie zum Beispiel Schokolade, Lippenbalsam, Tee oder CBD-Öle. Die meisten dieser CBD-Erzeugnisse sind inzwischen wieder aus den Drogerie-Regalen verschwunden. Im Internet ist jedoch das gesamte Sortiment verfügbar.

Wochen später, am 11. April 2019, durchsuchten Polizisten in Bayern und Baden-Württemberg in einer großen Razzia Geschäfte, die sich auf Hanfprodukte spezialisiert hatten. Der Vorwurf: Die Betreiber hätten rauschhaltige CBD-Produkte verkauft.

Die Hanfpflanze liefert Öle, Samen, Fasern, die weibliche Pflanze zusätzlich die sogenannten Cannabinoide. Dazu zählen das psychoaktive Delta-9-THC (Tetrahydrocannabinol), kurz THC, aber auch das nicht psychoaktive Cannabidiol. Eines dieser Cannabidiole ist das CBD.

Der Verkauf von CBD-Produkten ist rechtlich eine Grauzone: In Europa dürfen ausschließlich Hanf-Sorten mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 Prozent THC angebaut werden. Die daraus erzeugten Artikel sollten somit ebenfalls niedrige THC-Werte haben. Wer außerhalb der EU erzeugte Produkte kauft, muss mit höheren THC-Gehalten rechnen. Dies wäre in der EU jedoch verboten.

Laut Gesetz muss der Verkauf zum Beispiel von Tee oder Ölen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen und ein Rauschmissbrauch muss ausgeschlossen sein. Eine positive Wirkung darf nicht versprochen werden.

Gleichzeitig vertritt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Ansicht, dass Cannabidiolprodukte unter die Novel Food Regelung fallen, da es vor Mai 1997 kein vergleichbares Lebensmittel gab. Das bedeutet aus Sicht des BVL, dass für CBD-haltige Lebensmittel wie zum Beispiel Kekse oder Kaugummi ein Antrag auf Zulassung gestellt werden muss. Für Produkte die schmerzlindernd, beruhigend oder entzündungshemmend wirken, wie zum Beispiel CBD-Öle, -Cremes, oder -Tee muss ein Antrag auf Zulassung als Arzneimittel gestellt werden. Denn diese Eigenschaften sind nach Ansicht der BVL eindeutig pharmakologisch.

In beiden Fällen haftet der Antragsteller für die Sicherheit. Anträge liegen jedoch bisher nicht vor, weshalb die Produkte im Handel nicht legal sind.

Verbraucher, die CBD-haltige Produkte kaufen und anwenden, bewegen sich auf unsicherem Gebiet. Sie kaufen illegale Produkte, egal ob diese wirksam sind oder nicht. Ein Risiko ist auch, dass Dosierungs- bzw. Überdosierungshinweise fehlen. CBD-haltige Produkte können auch Nebenwirkungen besitzen. Personen, die Blutverdünner oder sonstige Beruhigungsmittel einnehmen, sollten darauf verzichten. „Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es nötig hier Klarheit zu schaffen. Die Rechtslage sollte schnellstens konkretisiert werden,“ fordert der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.

Ausblick: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt Cannabis und seine Inhaltsstoffe THC und CBD neu zu bewerten. Brief der WHO an UN-Generalsekretär António Guterres. Eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe der WHO hatte zuvor die Risiken von Cannabis, THC und CBD untersucht und war zu dem Schluss gekommen, dass die Risiken die aktuelle Einstufung nicht rechtfertigen. Gleichzeitig wurde ein medizinischer Nutzen von Cannabis anerkannt. Es bleibt also spannend.

Weiterführende Links:

  • Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue_en) Stichwort Cannabidiol
    Im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue_en) wird für die Herstellung folgender Produkte aus Cannabis sativa L.-Pflanzen oder -Pflanzenteilen eine dokumentierte Verwendung vor dem 15. Mai 1997 genannt. Diese gelten daher als „nicht neuartig“: Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, fettfreies Hanfsamenprotein.
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) _Cannabidiol/FAQ

(Quelle: Stellungnahme von Dipl. oec.troph Gisela Horlemann, Leiterin der Abteilung Abt. Ernährung bei der Landesgeschäftsstelle VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.)

Weitere Informationen:
verbraucherservice-bayern.de