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VSB: Mieterhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtens

13.03.2019

Augsburg. - Mieterhöhungen sind an gesetzliche Bedingungen gekoppelt. Dazu erklärt Gabriele Gers. Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) nähere Details.

„Mieter müssen eine Mieterhöhung nur alle 15 Monate hinnehmen. Dabei dürfen Vermieter die Miete bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20% erhöhen. In manchen bayerischen Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt die sogenannte Kappungsgrenze sogar bei nur 15%“.

Wurde die Kappungsgrenze bereits ausgeschöpft, sind in dem Dreijahreszeitraum keine weiteren Erhöhungen mehr zulässig. Die einzige Ausnahme bilden Modernisierungsmaßnahmen. Hier verschärfte das neue Mietrechtsanpassungsgesetz (§ 559 BGB) die rechtliche Lage: Vermieter dürfen ab 1. Januar 2019 die Modernisierungskosten bundesweit und gebietsunabhängig nur noch bis zu 8 Prozent (früher 11%) auf die Jahresmiete aufschlagen.

Ein Mieterhöhungsverlangen ist vom Vermieter in Textform zu erklären und hat dem Mieter mit Begründung zuzugehen. Zur Begründung dienen folgende Dokumente: Ein Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von drei Vergleichswohnung mit deren Entgelte. Mieter sind verpflichtet, jeder Mieterhöhung zuzustimmen, es sei denn diese ist nicht rechtmäßig begründet und Sie machen nicht von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch.

„Überprüfen Sie das Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter sorgfältig und überweisen Sie nicht einfach den geforderten Betrag, denn dies gilt als stillschweigende Zustimmung und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden“ mahnt Gers zur Vorsicht.
(Quelle: VSB)

Weitere Informationen:
verbraucherservice-bayern.de