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Bayern: Am 1. Januar 2008 heißt es: "Rauchen verboten!"

30.12.2007

Der Landtag hat den Entwurf für ein Bayerisches Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) ausführlich beraten und ihn am 12. Dezember 2007 mit einigen Änderungen verabschiedet. Das Gesundheitsschutzgesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Wo ist Rauchen verboten?
Das Rauchen ist verboten in Innenräumen von
• öffentlichen Gebäuden (Gebäude des Bayerischen Landtags, der Behörden und Gerichte),
• Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
• Bildungseinrichtungen für Erwachsene (Hochschulen, Volkshochschulen),
• Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser,
• Heimen,
• Kultur- und Freizeiteinrichtungen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten,
• Sportstätten,
• Gaststätten einschließlich Bier-, Wein- und Festzelte, soweit sie öffentlich zugänglich sind und
• Verkehrsflughäfen.

In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen grundsätzlich auch auf
dem Gelände der Einrichtungen untersagt.

Was gibt es für Ausnahmen?
Ausnahmen vom Rauchverbot gibt es nur für
• Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten einschließlich Bier-, Wein- und Festzelte
• Geschlossene Gesellschaften in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten,
• Räume, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
• ausgewiesene Räume der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird und
• künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

In Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Sportstätten und in der gesamten Gastronomie dürfen keine Rauchernebenräume eingerichtet werden. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Einrichtungen und Betrieben aufgrund von Ausnahmeregelungen oder unterschiedlichen tatsächlichen Möglichkeiten vor Ort, Rauchernebenräume einzurichten, vermieden werden.

In Kultur- und Freizeiteinrichtungen und in Gaststätten gilt das Rauchverbot, soweit diese öffentlich zugänglich sind. Damit sollen insbesondere Vereine und Gaststätten gleich behandelt werden. Dies bedeutet, dass bei Vereinsfeiern und Vereinsveranstaltungen, die öffentlich, d.h. ohne Weiteres für jedermann zugänglich sind, das Rauchverbot gilt.

Das Gesundheitsschutzgesetz gilt nur für den öffentlichen und öffentlich zugänglichen Bereich. Dagegen werden der private und privatwirtschaftliche Bereich nicht erfasst. Deshalb gilt das gesetzliche Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in Gaststätten auch nicht bei geschlossenen Gesellschaften (z.B. private Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Betriebsfeiern,
Vereinsabende).

Im Januar 2008 wird ein Faltblatt "Bayern schützt vor Passivrauchen" erscheinen, das dann beim Bayerischen Gesundheitsministerium bestellt werden kann.

Quelle: Bayerischer Hotel- und Gastsättenverband

Weitere Informationen:
www.bhg-online.de
www.nichtrauchen.bayern.de

(Die Links wurden am 30.12.2007 getestet.)